/* Meta names */ Kostenberechnung bzw. Honorar gemäß GOÄ
 Die Berechnung meines Honorars fusst auf der Gebührenordnung für Ärzte(GOÄ)

Das Honorar

Die Abrechnung erfolgt im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Da ein großer Teil meiner Tätigkeit aus ausführlicher Beratung und Therapieplanung besteht, wird meine Tätigkeit nur unzureichend von den Gebührensätzen der GOÄ wiedergespiegelt.
Aus diesem Grund vereinbare ich mit Ihnen gegebenenfalls im Rahmen der ersten Konsultation eine entsprechende Honorarvereinbarung, wie es im § 2 der GOÄ vorgesehen ist.

Qualität hat Ihren Preis, Beratung kostet Zeit und Zeit ist Geld …

So könnte man das Prinzip der Honorarberechnung auf den Punkt bringen.
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) stammt aus dem Jahre 1996 und war schon damals apparatelastig und nicht auf die sprechende Medizin ausgerichtet.
So wird eine grundlegende ärztliche Tätigkeit, nämlich das Gespräch, nicht dem Zeitaufwand entsprechend vergütet.

Ein Beispiel zur Berechnung des Honorares

Als Beispiel dient eine einfache Beratung mit einer voraussichtlichen Dauer von 40 Minuten:

Zum Ansatz kommt die Ziffer 3 GOÄ:
Leistungsbeschreibung: eingehende Beratung, auch telefonisch
Leistungslegende: … Dauer mindestens 10 Minuten …
Gebühr: (einfacher Satz): 8,74 € – (2,3facher Satz): 20,10 €

Berechnung des fälligen Honorars

Die Beratung wird wahrscheinlich etwa 40 Minuten dauern, also könnten wir die Ziffer 1 insgesamt 4 mal berechnen, nämlich für jede angefangenen 10 Minuten einmal.
Die GOÄ und die Rechtssprechung erlauben keinen mehrfachen Ansatz dieser Ziffer!
Auch wenn dieser mehrfache Ansatz durchaus nachvollziehbar und transparent ist.

Der Steigerungsfaktor

Also bleibt nur der sogenannte Steigerungsfaktor.

Dieser liegt, beim einfachen Ansatz einer Ziffer, im Durchschnitt bei dem 2,3fachen des Grund­wertes1.

Wenn wir also nach dem Zeitbedarf der obigen fiktiven Beratung gehen, nämlich 40 Minuten, so ergibt sich ein Steigerungsfaktor von 4 * 2,3 = 9,2.2
Ein Steigerungsfaktor, der, da er den sogenannten Höchstwert (3,5) überschreitet, von den meisten Privatkassen nicht ohne Weiteres übernommen wird.

Die Abdingung

Für das Überschreiten des Höchstsatzes sieht die GOÄ allerdings eine Lösung vor:
die Abdingung, eine abweichende (Honorar-)Vereinbarung nach § 2 GOÄ.3
Die Vereinbarung erfolgt schriftlich vor Erbringen der vereinbarten Leistung(en).
In unserem fiktiven Fall eingehende Beratung mit einem Zeitbedarf von etwa 40 Minuten, ergäbe sich diese Abdingung: Honorarvereinbarung gemäß §2 GOÄ

Keine Abdingung

erfolgt bei technischen Verfahren und Untersuchungen. Diese Leistungen werden innerhalb des Regelsatzes, normalerweise zum 2,3fachen Satz abgerechnet.


Bildnachweis: ©Kurhan/stockfresh


  1. § 5 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 1. 1. 2012 sagt aus:
    „Der 2,3-fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.“
    Diese Bestimmung ist voll auf die GOÄ übertragbar. Dass die GOÄ sie nicht enthält, liegt nur daran, dass sie seit 1996 nicht geändert wurde, die GOZ aber 2012.
    Die Bemessungskriterien sind „Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie Umstände bei der Ausführung“. (⏶)
  2. Satz 1 des § 5 Abs. 2 GOÄ lautet: „Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.“ Daraus lässt sich die Aufforderung entnehmen, den Faktor innerhalb des Gebührenrahmens“ – also zwischen dem Einfachsatz (1,0-fach) und dem jeweiligen Höchstsatz (3,5- bzw. 2,5-fach) – zu bestimmen.
    Da das Leistungsgeschehen nicht immer nur „durchschnittlich“ erfolgt, ist es der erklärte Wille der GOÄ, auch andere Faktoren als die Schwellenwerte zu bestimmen.
    Weiter unterstützt die GOÄ den Arzt, der mit differenzierten Faktoren abrechnen möchte, indem der oben angeführte Satz 1 sagt „nach billigem Ermessen“. Das heißt nicht, den Faktor so niedrig wie möglich zu bestimmen, sondern „billig“ im Sinne von „recht und billig“, also angemessen. Und ob das Leistungsgeschehen durchschnittlich oder davon abweichend war, kann nur der Arzt ermessen, kein Sachbearbeiter eines Kostenträgers.
    Die vom Arzt anzulegenden Kriterien bei der Faktorbemessung „Schwierigkeit und Zeitaufwand“ sind selbsterklärend. Mit „Umständen bei der Ausführung“ sind andere, nicht durch Schwierigkeit und Zeitaufwand erfassbare Umstände gemeint wie zum Beispiel die Leistungserbringung unter widrigen äußeren Umständen, besondere methodische Umstände oder besondere Wünsche des Patienten. (⏶)
  3. §2 GOÄ: Abweichende Vereinbarung
    (1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden …
    (2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muss neben der Nr. und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen. (⏶)
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