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Die Abrechnung erfolgt im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Da ein großer Teil meiner Tätigkeit aus ausführlicher Beratung und Therapieplanung besteht, wird meine Tätigkeit nur unzureichend von den Gebührensätzen der GOÄ wiedergespiegelt.
Aus diesem Grund vereinbare ich mit Ihnen gegebenenfalls im Rahmen der ersten Konsultation eine entsprechende Honorarvereinbarung, wie es im § 2 der GOÄ vorgesehen ist.
Qualität hat Ihren Preis, Beratung kostet Zeit und Zeit ist Geld …
So könnte man das Prinzip der Honorarberechnung auf den Punkt bringen.
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) stammt aus dem Jahre 1996 und war schon damals apparatelastig und nicht auf die sprechende Medizin
ausgerichtet.
So wird eine grundlegende ärztliche Tätigkeit, nämlich das Gespräch, nicht dem Zeitaufwand entsprechend vergütet.
Als Beispiel dient eine einfache Beratung mit einer voraussichtlichen Dauer von 40 Minuten:
Zum Ansatz kommt die Ziffer 3 GOÄ:
Leistungsbeschreibung: eingehende Beratung, auch telefonisch
Leistungslegende: … Dauer mindestens 10 Minuten …
Gebühr: (einfacher Satz): 8,74 € – (2,3facher Satz): 20,10 €
Die Beratung wird wahrscheinlich etwa 40 Minuten dauern, also könnten wir die Ziffer 1 insgesamt 4 mal berechnen, nämlich für jede angefangenen 10 Minuten einmal.
Die GOÄ und die Rechtssprechung erlauben keinen mehrfachen Ansatz dieser Ziffer!
Auch wenn dieser mehrfache Ansatz durchaus nachvollziehbar und transparent ist.
Also bleibt nur der sogenannte Steigerungsfaktor.
Dieser liegt, beim einfachen Ansatz einer Ziffer, im Durchschnitt bei dem 2,3fachen des Grundwertes1.
Wenn wir also nach dem Zeitbedarf der obigen fiktiven Beratung gehen, nämlich 40 Minuten, so ergibt sich ein Steigerungsfaktor von 4 * 2,3 = 9,2.2
Ein Steigerungsfaktor, der, da er den sogenannten Höchstwert (3,5) überschreitet, von den meisten Privatkassen nicht ohne Weiteres übernommen wird.
Für das Überschreiten des Höchstsatzes sieht die GOÄ allerdings eine Lösung vor:
die Abdingung
, eine abweichende (Honorar-)Vereinbarung nach § 2 GOÄ.3
Die Vereinbarung erfolgt schriftlich vor Erbringen der vereinbarten Leistung(en).
In unserem fiktiven Fall eingehende Beratung mit einem Zeitbedarf von etwa 40 Minuten
, ergäbe sich diese Abdingung:
erfolgt bei technischen Verfahren und Untersuchungen. Diese Leistungen werden innerhalb des Regelsatzes, normalerweise zum 2,3fachen Satz abgerechnet.
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